Auf Mallorcas Landstraßen ist ein zugelassener Helm Pflicht. Bis einschließlich 30. September 2026 gab es drei enge Ausnahmen: lange Steigungen, extreme Hitze und nachgewiesene medizinische Gründe. Seit 1. Oktober 2026 gilt die Pflicht ohne diese Ausnahmen. Innerorts bleibt der Helm nur für unter 16-Jährige und für beruflich Radfahrende vorgeschrieben.
Die Grundlage ist Art. 118 der spanischen Straßenverkehrsordnung (Reglamento General de Circulación). Für Mallorca betrafen die bis Ende September geltenden Ausnahmen besonders sommerliche Tramuntana-Anstiege; plane dennoch jede Ausfahrt mit Helm.
Das Real Decreto 518/2026 vom 24. Juni (BOE vom 26. Juni 2026) hat die drei Ausnahmen zum 1. Oktober aufgehoben. Für alle, die beruflich mit dem Rad fahren, schreibt es außerdem den Helm auf Stadtstraßen und in Ortsdurchfahrten (vías urbanas und travesías) und auf allen Straßenarten eine reflektierende Warnweste vor. Die Helmpflicht für unter 16-Jährige auf allen Straßenarten bleibt, wie sie war.
Die Pflicht steht in der Straßenverkehrsordnung, das Bußgeld im Verkehrsgesetz (Ley de Tráfico, RDL 6/2015): Einen vorgeschriebenen Helm nicht zu benutzen ist eine infracción grave (Art. 76 h), und für eine infracción grave sind 200 € vorgesehen (Art. 80.1).